Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen zurück
Gesetzliche Neuregelung
Nach Aufhebung der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen über die Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen durch den Verfassungsgerichtshof hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 neu zu regeln. Demnach müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres bestimmte Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
Zeitgleich wurde der Kreis der für die Deckung in Frage kommenden Wertpapiere nach § 14 Einkommensteuergesetz europakonform gestaltet. Somit können auch Schuldverschreibungen von Emittenten aus EU/EWR-Raum sowie Immobilieninvestmentfonds für Pensionsrückstellungen herangezogen werden. Überdies können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden.
Außerdem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen das Deckungserfordernis nicht erfüllen, wenn sie nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen.
Diese Änderungen treten erstmals für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Eine Wertpapierdeckung ist daher bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr frühestens zum 30. Juni 2008 erforderlich. Im Falle eines Kalenderwirtschaftsjahres ist die Wertpapierdeckung frühestens zum 31. 12. 2008 erforderlich.


